Taxes in Germany

AKTUELL hat das Finanzgericht Nürnberg Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung angemeldet. Zwar liegt nur ein Beschluss in einem so genannten Aussetzungsverfahren vor; die Entscheidung in der Hauptsache steht also noch aus. Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der Bundesfinanzhof bislang noch nicht über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen entschieden habe. Daher bestünden an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen erhebliche Zweifel, die eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides rechtfertigen würden (FG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2020, 3 V 1239/19).

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Interessant, trifft aber nicht auf die Einnahmen von STORJ zu, da das ja kein Gewinn mit Crypto-Handel ist sondern Zahlung für eine Dienstleistung, nur halt in STORJ.

Ich habe es in der Anlage SO in Zeile 10,12 und 13 eingetragen. Dazu den ausführlichen Report von CoinTracking mitgesendet nachdem mich der Finanzbeamte angerufen hat. Also ich denke das hat dann schon alles seine Richtigkeit, Wie gesagt der Finanzbeamte hat mich angerufen und wollte die Aufstellung haben.

In dieser Anlage habe ich meine Tezos Staking rewards erklärt.

Danke, das scheint Sinn zu machen für STORJ.
Für Crypto-Trading generell hatte ich es bei Zeile 41 ff drinstehen mit dem Report von CoinTracking.

Interessant dass du einen Anruf bekamst, das ist natürlich auch hilfreich.

Ich denke das wichtigste und auch selbstverständliche ist alles anzugeben dann kann ja eigentlich nichts schiefgehen. Der Finanzbeamte ist ja auch schließlich dafür da die Erklärung zu prüfen.

Vielleicht auch das noch interessant:

https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/artikelansicht/verlaengerung-der-abgabefrist-fuer-steuererklaerungen-2020/

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen , müssten diese normalerweise bis zum 31. Juli abgeben. Doch durch die Verlängerung ist der letzte Abgabetermin der Steuererklärung 2020 nun der 31.10.2021 . Weil der 31.10. jedoch ein Sonntag ist, fällt die Frist auf den 01.11.2021 .

Bei den Einnahmen in STORJ sehe ich das auch so, dass man sie als Einkünfte wie in Fiat-Zahlung werten müsste. Analog zum Staking wären sie vermutlich als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Abs. 3 EStG einordnen. Die Gewinnermittlung wäre dann Einnahmen minus Ausgaben und darauf wäre dann Steuer fällig, mit einer Freigrenze von €256 pro Jahr.

Jetzt kann aber neben den erhaltenen Zahlungen ja noch ein Gewinn (oder Verlust) anfallen, wenn man die erhaltenen STORJ veräußert. Das kann dann wiederum ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. §23 EStG sein und damit wäre die Frage, ob der Handel mit Kryptowährungen überhaupt steuerpflichtig ist, wieder relevant.

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Hat jemand das Thema richtig geregelt? Finanzamt und Steuerberater haben 0 Plan bei mir :confused:

Ich habe es als sonstige Einkünfte deklariert. Wie Staking Einnahmen. Hat mein Finanzamt bis jetzt immer akzeptiert wenn ich aus. CoinTracking alles exportiert habe

Haben sie auch die Kosten eingeregnet? Ich meine, diese Beträge sind ingesamt für die meiste SNOs so niedrige dass mann wirklich sehr pünktlich sein muss diese mit den Steuerantrag einzutragen.

Hier sind die neuesten infos

In Deutschland sind es Sonstige Einnahmen, oder Liebhaberei wird auch oft akzeptiert.
Also der wert in Dollar zum zeitpunkt des erhalts zählt.

Deswegen hatte ich auch

vorgeschlagen.

Interessant ist auch daß das Swappen zu ETH prinzipiell nicht steuerpflichtig ist, wenn man die tokens vorher nicht gekauft hat.

Meist geht es da bei mir direkt weiter ins passive Staking mit https://app.stakewise.io/de
Fiat conversion is für mich uninteressant.

Ich machs, die können nämlich 5 Jahre rückrärts nachfordern.

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